§ 45e – Festlegung von Zielen
Auf der Grundlage der Anfangsbewertung nach § 45c legen die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2008/56/EG in der jeweils geltenden Fassung bis zum 15. Juli 2012 die Zwischenziele mit Fristen und die Einzelziele, die erforderlich sind, um einen guten Zustand der Meeresgewässer zu erreichen, sowie zugehörige Indikatoren fest. Dabei sind andere einschlägige Ziele zu berücksichtigen, die für die Gewässer auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene festgelegt worden sind, einschließlich der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe des § 44 und der Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Ziele miteinander vereinbar sind.
Kurz erklärt
- Die zuständigen Behörden müssen bis zum 15. Juli 2012 Zwischenziele und Einzelziele für einen guten Zustand der Meeresgewässer festlegen.
- Diese Ziele basieren auf der Anfangsbewertung nach § 45c und müssen den Vorgaben der Richtlinie 2008/56/EG entsprechen.
- Bei der Festlegung der Ziele sind auch andere relevante nationale, gemeinschaftliche oder internationale Ziele zu berücksichtigen.
- Dazu gehören die Bewirtschaftungsziele nach § 44 und die Erhaltungsziele des Bundesnaturschutzgesetzes.
- Die Behörden müssen sicherstellen, dass die festgelegten Ziele miteinander vereinbar sind.